Münsteraner Glossar zu Einheit und Vielfalt im Recht
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Universität Münster
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Als Ausnahme bezeichnet man erstens eine besondere Norm in ihrer Beziehung zu einer allgemeineren Norm (Regel), die in den von der besonderen Norm erfassten Sachverhal- ten nur wegen dieser besonderen Norm nicht gilt. Auch der Sachverhalt, der dadurch ge- prägt ist, dass die besondere Norm gilt, kann Ausnahme heißen; präziser spricht man hier vom Ausnahmefall oder – dies allerdings oft in einem besonderen Sinne – vom Ausnah- mezustand. Die Ausnahme kann einen ein- zigen Fall betreffen oder eine Gruppe von Fällen. Außer bei präskriptiven (juristischen, sozialen, moralischen) Normen begegnet die Ausnahme zweitens auch als besonderer be- schreibender Satz, der von einem allgemeine- ren beschreibenden Satz abweicht.
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