Jorge Armando Guevara GilSUSANNE LEPSIUS6/5/2024 16/5/2024 12023https://hdl.handle.net/20.500.14502/259Als Ausnahme bezeichnet man erstens eine besondere Norm in ihrer Beziehung zu einer allgemeineren Norm (Regel), die in den von der besonderen Norm erfassten Sachverhal- ten nur wegen dieser besonderen Norm nicht gilt. Auch der Sachverhalt, der dadurch ge- prägt ist, dass die besondere Norm gilt, kann Ausnahme heißen; präziser spricht man hier vom Ausnahmefall oder – dies allerdings oft in einem besonderen Sinne – vom Ausnah- mezustand. Die Ausnahme kann einen ein- zigen Fall betreffen oder eine Gruppe von Fällen. Außer bei präskriptiven (juristischen, sozialen, moralischen) Normen begegnet die Ausnahme zweitens auch als besonderer be- schreibender Satz, der von einem allgemeine- ren beschreibenden Satz abweicht.application/pdfapplication/pdfspaDerechoMünsteraner Glossar zu Einheit und Vielfalt im RechtSusanne Lepsius Appellation(Mittelalter)info:eu-repo/semantics/articlehttps://purl.org/pe-repo/ocde/ford#5.05.00